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So misst du deine Schritthöhe: Nimm ein Maßband / einen Zollstock und ein Buch zur Hand. Ziehe deine Schuhe aus, idealerweise auch die Hose, der Schnitt der Hose kann das Messergebnis beeinflussen. Stell dich an eine Tür oder Wand, halte das Buch zwischen den Beinen und führe es nach oben. Du hast die Schritthöhe (Schrittlänge) ermittelt, wenn die senkrechte Seite des Buches an der Wand anliegt und du die Entfernung bis zur Oberkante des Buches misst.

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Deine Schritthöhe wurde gespeichert. Folgende Größen kommen für Dich in Frage.

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AGB / Widerrufsrecht

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Firma EBIKE Advanced Technologies GmbH
§ 1 Geltung
Alle Lieferungen und Leistungen von EBIKE erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung, auch wenn EBIKE ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote von EBIKE sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen EBIKE und dem Vertragspartner sind der schriftlich geschlossene Vertrag und/oder die von EBIKE bestätigte Bestellung einschließlich dieser Geschäftsbedingungen sowie den in der schriftlichen Auftragsbestätigung festgelegten Zahlungs- und Lieferkonditionen. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk und enthalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer.
(2) Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei EBIKE. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
Leistet der Vertragspartner bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8%-Punkten p. a. über Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Vertragspartners oder die Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(4) EBIKE ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von EBIKE durch den Vertragspartner gefährdet wird.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Lager EBIKE.
(2) Von EBIKE genannte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die Lieferfristen und Liefertermine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) EBIKE kann vom Vertragspartner eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber EBIKE nicht nachkommt.
(4) EBIKE haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks oder ähnliche Maßnahmen) verursacht worden sind, die von EBIKE nicht zu vertreten hat. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit der Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zu-zumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber EBIKE von dem jeweiligen Einzelauftrag zurücktreten.
(5) EBIKE ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
– die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
– die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
– dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, EBIKE erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(6) Gerät EBIKE mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von EBIKE auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Dreieich, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Vertragspartner liegt, so geht die Gefahr von dem Tag an auf den Vertragspartner über, an dem EBIKE versandbereit ist und dies dem Vertragspartner angezeigt hat.
(3) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Vertragspartner.
(4) Die Sendung wird von EBIKE nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(5) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Vertragspartner von diesem sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn EBIKE nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, an dem der Mangel für den Vertragspartner ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in § 2 Absatz 2 bestimmten Form zugegangen ist.
(6) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist EBIKE nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Vertragspartner vom Einzel-Auftrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(7) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von EBIKE, kann der Vertragspartner unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
§ 6 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung von EBIKE auf Schadensersatz, ist, soweit es -unabhängig von dem Rechtsgrund- die Belieferung anbetrifft und auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.
(2) EBIKE haftet nicht
a)im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
b)im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung.
(3) Soweit EBIKE gemäß § 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die EBIKE bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von EBIKE.
(5) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung von EBIKE wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von EBIKE gegen den Vertragspartner aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung.
(2) Die von EBIKE an den Vertragspartner gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von EBIKE. Die Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
(3) Der Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für EBIKE.
(4) Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende
Forderung gegen den Erwerber an EBIKE ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
(6) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Vertragspartner sie unverzüglich auf das Eigentum von EBIKE hinweisen und EBIKE hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, EBIKE die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Vertragspartner hierfür EBIKE.
(7) EBIKE wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.
§ 8 Batterie Rücknahme vom Handel
Für die Rücknahme von Altbatterien ist die „Rücknahme von Industriebatterien“ gemäß §8 Batteriegesetz eingerichtet worden.
Demnach verpflichten sich alle gewerblichen Händler und Kunden von EBIKE Advanced Technologies GmbH,
Altbatterien kostenlos vom Endkunden zurückzunehmen. Für die weitere Entsorgung müssen sich Händler und Kunden einem frei wählbaren Rücknahmesystem anschließen. Eine Rücksendung zu EBIKE Advanced Technologies GmbH ist ausgeschlossen.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Für alle Verträge gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem EBIKE und dem Vertragspartner ist nach Wahl von EBIKE Darmstadt oder der Sitz des Vertragspartners. Für Klagen gegen EBIKE ist Darmstadt ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(3) Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam, nichtig oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesen Fällen soll, genauso wie bei Regelungslücken, diejenige rechtlich wirksame Regelung gelten, die die Vertragspartner aufgrund der wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages vereinbart hätten, wenn sie dieses bei Vertragsschluss gekannt hätten.
Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass EBIKE Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.